Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Öko-Insel Energietechnik GmbH
I. Allgemeines
Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen sowie den gesamten Geschäftsverkehr, einschließlich entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Öko-Insel Energietechnik GmbH abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn die Öko-Insel Energietechnik GmbH ihnen nicht nochmals widerspricht und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringt. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sollen in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Angebote der Öko-Insel Energietechnik GmbH sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Leistungen und Betriebskosten werden als Durchschnittswerte angegeben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderer Unterlagen behält sich die Öko-Insel Energietechnik GmbH das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn die Öko-Insel Energietechnik GmbH die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Gewerkes oder Gegenstandes innerhalb von vier Wochen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausgeführt ist. Die Öko-Insel Energietechnik GmbH ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
3. Zusicherungen von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Öko-Insel Energietechnik GmbH.
4. Konstruktions- und Formänderungen des Gewerkes oder Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.
5. Werden der Öko-Insel Energietechnik GmbH nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, ohne dass er die Unkenntnis zu vertreten hat, ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH berechtigt, entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab dem Lager der Öko-Insel Energietechnik GmbH oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Soll die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erfolgen, ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen. An den vereinbarten Preis ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens vier Monate - gebunden. Mehraufwendungen, die der Öko-Insel Energietechnik GmbH durch den Annahmeverzug des Bestellers entstehen, kann sie vom Besteller ersetzt verlangen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort nach Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an die Öko-Insel Energietechnik GmbH zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, daß sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
3. Die Öko-Insel Energietechnik GmbH nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs zuzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem die Öko-Insel Energietechnik GmbH über den Gegenwert verfügen kann.
4. Die Aufrechnung mit etwaigen von der Öko-Insel Energietechnik GmbH bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Bestellers ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern die Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfange nur in einem angemessenen Verhältnis zurückbehalten werden.
5. Zahlungen dürfen an Angestellte der Öko-Insel Energietechnik GmbH nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen.
IV Lieferfristen und Verzug
1. Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass die Öko-Insel Energietechnik GmbH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages oder der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager der Öko-Insel Energietechnik GmbH oder bei Versendung ab Werk das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Lieferfrist und der Fertigstellungstermin verlängern sich – auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Öko-Insel Energietechnik GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes oder gelieferten Gewerkes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei dem Lieferanten der Öko-Insel Energietechnik GmbH und dessen Unterlieferern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt in wichtigen Fällen die Öko-Insel Energietechnik GmbH dem Besteller schnellstmöglich mit. Die Lieferfrist verlängert sich auch, wenn die Ausführung der Leistung sich aufgrund der Witterung verzögert.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
6. Wenn dem Besteller wegen einer auf Verschulden der Öko-Insel Energietechnik GmbH beruhenden Verzögerung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern; sie beträgt für jede volle Woche der Verzögerung ½ v.H., im Ganzen ab höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung der Öko-Insel Energietechnik GmbH, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Öko-Insel Energietechnik GmbH beruht.
7. Der vorstehende Absatz gilt entsprechend im Falle einer von der Öko-Insel Energietechnik GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Lieferung. Die Haftung wird jedoch auf höchstens 10 % des Wertes der vereinbarten Lieferung beschränkt.
8. Das Recht der Öko-Insel Energietechnik GmbH zum Rücktritt wegen Unmöglichkeit (§ 325 BGB) oder Verzug (§ 326 BGB) bleibt unberührt.
9. Die Öko-Insel Energietechnik GmbH ist berechtigt, für die Erstellung ihrer Gewerke Subunternehmer zu beauftragen.
V Abnahme und Schadensersatz
1. Der Besteller hat das Recht, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige der Öko-Insel Energietechnik GmbH zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist die Abnahme des Gewerkes bei festgestellter Mangelfreiheit abzunehmen.
2. Lässt ein Besteller nach Vertragsschluss und Anzeige durch die Öko-Insel Energietechnik GmbH, daß die Arbeiten am Gewerk nunmehr beginnen können, den Vertrag nicht zur Durchführung kommen, so kann die Öko-Insel Energietechnik GmbH ihm eine weitere Frist von acht Tagen zur Annahme der Leistung setzen, mit der Erklärung, daß nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist die Öko-Insel Energietechnik GmbH berechtigt ist, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Verlangt die Öko-Insel Energietechnik GmbH Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des vereinbarten Preises. Der Schadensbetrag ist höher anzusetzen, wenn die Öko-Insel Energietechnik GmbH einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden der Öko-Insel Energietechnik GmbH nachzuweisen.
VI. Gefahrübergang und Transport
1. Versandweg und -mittel sind der Wahl der Öko-Insel Energietechnik GmbH überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert.
2. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Öko-Insel Energietechnik GmbH noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, übernommen hat.
3. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Öko-Insel Energietechnik GmbH zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über, jedoch ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII. entgegenzunehmen.
5. Teillieferungen sind zulässig.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Ist der Besteller Selbstgebraucher der gelieferten Gewerke, Zubehör usw., dann behält sich die Öko-Insel Energietechnik GmbH das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Gegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener zusätzlicher Rechnungsbeträge für die Lieferung und Leistungen und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen und dergleichen vor. Der Besteller ist verpflichtet, die Gegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer „für fremde Rechnung" zu versichern und dies auf Verlangen nachzuweisen; anderenfalls ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers selbst zu versichern.
2. Ist der Besteller landwirtschaftlicher Pächter, so verpflichtet er sich außerdem, im Falle des Bestehens oder Abschlusses eines Kreditvertrages unter Inventarverpfändung, die Eigentumsvorbehalte des Bestellers an noch nicht vollständig bezahlten Waren bei dem betreffenden Pächter unter dem Kreditinstitut zu sichern.
3. Ist der Besteller Wiederverkäufer, so bleibt die gelieferte Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen als Vorbehaltsware Eigentum der Öko-Insel Energietechnik GmbH. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der Öko-Insel Energietechnik GmbH. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen unter der Voraussetzung, daß er bis zur vollständigen Bezahlung des Preises nebst Zinsen und Kosten, die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte in Höhe der Rechnungsbeträge der Öko-Insel Energietechnik GmbH zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 10 % bereits jetzt an die Öko-Insel Energietechnik GmbH abtritt. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Öko-Insel Energietechnik GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Öko-Insel Energietechnik GmbH, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Öko-Insel Energietechnik GmbH kann verlangen, dass der Besteller ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er die Öko-Insel Energietechnik GmbH unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH zur Rücknahme der Ware und des Gewerkes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch die Öko-Insel Energietechnik GmbH liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies die Öko-Insel Energietechnik GmbH ausdrücklich schriftlich erklärt.
6. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Öko-Insel Energietechnik GmbH höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Besteller nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Vertrag zusammenhängender Forderungen der Öko-Insel Energietechnik GmbH gutgebracht.
VIII. Mängelrüge und Haftung für Mängel
1. Für Mängel haftet die Öko-Insel Energietechnik GmbH nur wie folgt:
a) Der Besteller hat die empfangene Ware und das Gewerk unverzüglich nach Eintreffen auf Menge, Beschaffenheit, zugesicherte Eigenschaften und Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Öko-Insel Energietechnik GmbH zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gelten die §§ 377, 378 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Öko-Insel Energietechnik GmbH zu rügen sind.
b) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl der Öko-Insel Energietechnik GmbH auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt herausstellen: Der Besteller hat bis zu drei Nachbesserungsversuche der Öko-Insel Energietechnik GmbH zu akzeptieren. Ersetzte Teile werden Eigentum der Öko-Insel Energietechnik GmbH. Die Haftung der Öko-Insel Energietechnik GmbH endet mit Ablauf der jeweils gesetzlichen Frist.
c) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in sechs Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der jeweiligen gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
d) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der Öko-Insel Energietechnik GmbH zurückzuführen sind.
e) Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller der Öko-Insel Energietechnik GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Öko-Insel Energietechnik GmbH von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden wobei die Öko-Insel Energietechnik GmbH sofort zu verständigen ist oder wenn die Öko-Insel Energietechnik GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Öko-Insel Energietechnik GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
f) Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen und jeweiligen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
g) Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung der Öko-Insel Energietechnik GmbH vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstandenen Folgen aufgehoben.
h) Wenn die Öko-Insel Energietechnik GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos verstreichen läßt, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller ebenfalls zurücktreten. Statt des Rücktritts (Wandlung) kann der Besteller von der Öko-Insel Energietechnik GmbH Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.
i) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen die Öko-Insel Energietechnik GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Gewerk selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Angestellten, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter der Öko-Insel Energietechnik GmbH beruht. Gleiches gilt, sofern dem gelieferten Gewerk usw. eine schriftlich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
2. Für gebrauchte Waren übernimmt die Öko-Insel Energietechnik GmbH nur dann eine Mängelhaftung, wenn dies mit dem Besteller ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung der Öko-Insel Energietechnik GmbH richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden der Öko-Insel Energietechnik GmbH oder Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter.
2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Empfang der Ware durch den Besteller oder der Fertigstellung des Gewerkes durch die Öko-Insel Energietechnik GmbH.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz der Öko-Insel Energietechnik GmbH.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechts, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XI. Salvatorische Klausel
Sollten ein oder mehrere Abschnitte der Bedingungen unwirksam sein, so tritt an diese Stelle bei im Übrigen wirksam bleibenden Bedingungen, die der unwirksamen Bedingung rechtlich zulässige, ähnliche Bedingung.
Lauta, 01.01.2006
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